Seit dem 10.06.98 ist die Verordnung über Sicherheits- und
Gesundheitsschutz auf Baustellen in Kraft. Diese Verordnung
dient im Wesentlichen der Verbesserung von Sicherheits- und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.
Die Baustellenverordnung ist eine Verordnung, welche direkt den
Bauherrn betrifft. Gemäß § 4 dieser Baustellenverordnung hat der
Bauherr jedoch die Möglichkeit, die Leistungen zu delegieren
bzw. einen Dritten zu beauftragen. Man spricht hier dann von
einem sogenannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator,
welcher vom Bauherrn beauftragt wird.
Zu den Aufgaben des SiGe-Koordinators gehört es:
· die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes § 4 zu
koordinieren und darauf zu achten,
dass die vom Bauherrn beauftragten Firmen (Arbeitgeber) ihre
Pflicht nach dieser Verordnung erfüllen,
· einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die
Baumaßnahme zu erstellen,
· die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren,
· die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der
Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
zu koordinieren.
Seit Inkrafttreten dieser Baustellenverordnung hat die Kommunale
Entsorgung Neunkirchen schon bei einer Vielzahl von Projekten
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator im Auftrag des
Bauherrn gestellt.
Exemplarisch seien hier folgende Projekte genannt:
· Hochwasserrückhaltebecken Ottweiler
· Abwasseranlage Neunkirchen-Hangard, Hauptsammler und
Kläranlage
· Abwasseranlage Ottweiler-Fürth, Hauptsammler und Kläranlage
Die KEN verfügt in diesem Bereich über das erforderliche
Fachpersonal und die notwendigen Referenzen. |
|