Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

 

Seit dem 10.06.98 ist die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen in Kraft. Diese Verordnung dient im Wesentlichen der Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.

Die Baustellenverordnung ist eine Verordnung, welche direkt den Bauherrn betrifft. Gemäß § 4 dieser Baustellenverordnung hat der Bauherr jedoch die Möglichkeit, die Leistungen zu delegieren bzw. einen Dritten zu beauftragen. Man spricht hier dann von einem sogenannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, welcher vom Bauherrn beauftragt wird.

Zu den Aufgaben des SiGe-Koordinators gehört es:
· die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes § 4 zu koordinieren und darauf zu achten,
  dass die vom Bauherrn beauftragten Firmen (Arbeitgeber) ihre Pflicht nach dieser Verordnung erfüllen,
· einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Baumaßnahme zu erstellen,
· die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren,
· die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
  zu koordinieren.

Seit Inkrafttreten dieser Baustellenverordnung hat die Kommunale Entsorgung Neunkirchen schon bei einer Vielzahl von Projekten den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator im Auftrag des Bauherrn gestellt.

Exemplarisch seien hier folgende Projekte genannt:
· Hochwasserrückhaltebecken Ottweiler
· Abwasseranlage Neunkirchen-Hangard, Hauptsammler und Kläranlage
· Abwasseranlage Ottweiler-Fürth, Hauptsammler und Kläranlage

Die KEN verfügt in diesem Bereich über das erforderliche Fachpersonal und die notwendigen Referenzen.