Durchführung der Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete

Die 2020 in Kraft getretene europäische Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) macht den risikobasierten Ansatz vom Trinkwassereinzugsgebiet über das Versorgungssystem bis zur Übergabestelle an den Gebäude- oder Grundstückseigentümer zur verbindlichen Grundlage für eine sichere Trinkwasserversorgung.

Die damit verbundenen Anforderungen an die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das darauf aufbauende Risikomanagement in den Trinkwassereinzugsgebieten wurden durch eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes und die Einführung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) am 12. Dezember 2023 in nationales Recht umgesetzt. Die rechtliche Umsetzung sieht eine klare Aufgabenteilung zwischen den Betreibern und zuständigen Wasserbehörden vor. Während die Betreiber die Trinkwassereinzugsgebiete ihrer Gewinnungsanlagen bestimmen und beschreiben sowie im Hinblick auf Risiken für die Trinkwassergewinnung analysieren und bewerten müssen, legen die zuständigen Behörden geeignete Risikomanagementmaßnahmen zur Beherrschung der erkannten Risiken fest. Bewertung und Risikomanagement in den Trinkwassereinzugsgebieten dienen dem Schutz der Trinkwasserressourcen auch mit dem Ziel, den Aufbereitungsaufwand durch die Beseitigung oder Reduzierung von Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit und deren Ursachen zu verringern.

Gemäß der Trinkwassereinzugsgebietsverordnung ist also seitens des Wasserversorgers eine Datenerhebung zur Bestimmung und Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete gem. §6 (Pos. 1+2) vorzunehmen. Darauf aufbauend ist eine Gefährdungs- und Risikoanalyse gem. §7 (Pos. 3) ebenfalls durch den Wasserversorger zu erstellen, die Gefährdungen und Gefährdungsträger identifiziert und nennt und Eintrittswahrscheinlichkeiten sowie das Ausmaß eines potenziellen Schadens ermittelt. In einem weiteren Schritt gem. § 8 und 9 (Pos. 4) sind vorliegende Analysen aus Eigenüberwachungen und behördlicher Überwachung zu sichten und auszuwerten und zu prüfen, ob die relevanten Gefährdungen mit den vorhandenen Monitoring- und Überwachungsprogrammen plausibel erfasst werden können oder ob hier evtl. Anpassungen und Ergänzungen (Parameter, Probenentnahmestellen usw.) vorgenommen werden müssen.